Was ist bei der Forschungsprämie zu beachten?
Welche Forschungen werden gefördert?
Für die Ausgaben, die bei Forschung bzw. experimenteller Entwicklung anfallen, können Unternehmen im Nachhinein eine Forschungsprämie geltend machen.
Die Prämie kann unter bestimmten Voraussetzungen von jedem in Österreich steuerpflichtigen Unternehmen mit betrieblichen Einkünften beantragt werden, das entweder
- eigenbetriebliche Forschung in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte betreibt oder
- Forschungsaufträge an Einrichtungen oder Unternehmen vergibt, die sich mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befassen und deren Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegt.
Prämie erhöht!
Die Prämie wurde auf 12 % der Forschungsaufwendungen (Ausgaben) erhöht (bisher 10 %).
Dies gilt für alle Unternehmen, deren Wirtschaftsjahr ab 1.1.2016 beginnt. Die Forschungsprämie wird als Gutschrift am Abgabenkonto des Steuerpflichtigen verbucht.
Für die Auftragsforschung gilt weiterhin, dass die Prämie nur für Aufwendungen (Ausgaben) in Höhe von höchstens € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden kann. Wenn das Wirtschaftsjahr kürzer als zwölf Monate ist, ist dieser Höchstbetrag zu aliquotieren.
Voraussetzung bei eigenbetrieblicher Forschung: Gutachten der FFG
Beantragt ein Steuerpflichtiger eine Forschungsprämie für eine eigenbetriebliche Forschung, hat er ein (kostenloses) Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) vorzulegen. In diesem Gutachten wird die Qualität der Forschung beurteilt. Das Gutachten kann über FinanzOnline bei der FFG beantragt werden.
Tipp: Der Antrag für die Forschungsprämie kann sofort nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden. Es muss daher damit nicht auf die Erstellung der Steuererklärung gewartet werden. Er ist jedoch spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellbescheides einzureichen.
Stand: 27. Jänner 2016
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