Besteuerung des Unternehmensverkaufs
Tragen Sie sich mit dem Gedanken, Ihr Unternehmen (Ihren Betrieb) in der nächsten Zeit zu verkaufen? Dann sollten Sie sich vorher beraten lassen, was dabei auf Sie zukommen wird. In diesem Artikel informieren wir Sie über die Steuerbegünstigungen, die das Einkommensteuergesetz für solche Veräußerungsgewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften vorsieht. Für den Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) oder das den Kapitalgesellschaften gehörende Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, etc.) gelten diese Regelungen nicht.
Freibetrag
Ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00 ist bei einem Verkauf möglich. Dieser ist dann interessant, wenn der Veräußerungsgewinn diesen Betrag nicht wesentlich übersteigt.
Verteilung auf drei Jahre
Eine andere Möglichkeit ist die Verteilung des Veräußerungsgewinns auf drei Jahre. Im Jahr des Verkaufs wird bereits das erste Drittel angesetzt. Daneben stehen kein Freibetrag und auch kein begünstigter Steuersatz zur Verfügung. Seit der Betriebseröffnung oder seit dem letzten, entgeltlichen Erwerbsvorgang müssen bereits sieben Jahre vergangen sein.
Halber Durchschnittsteuer-Satz
Haben Sie bereits das 60. Lebensjahr vollendet und stellen Sie Ihre Erwerbstätigkeit ein, so kann der Gewinn auch mit dem halben, auf das gesamte Jahreseinkommen entfallenden Durchschnittsteuersatz besteuert werden. Diese Begünstigung ist auch anzuwenden, wenn der Betrieb verkauft wird, weil der Besitzer gestorben oder erwerbsunfähig ist.
Seit der Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang müssen auch in diesem Fall sieben Jahre vergangen sein. Der Freibetrag steht neben dieser begünstigten Besteuerung nicht zu.
Möchten Sie dem neuen Besitzer nach dem Verkauf noch in einer beratenden Funktion zur Verfügung stehen? Dann beachten Sie bitte folgende Grenzen:
- der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten darf € 22.000,00 nicht übersteigen und
- die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten dürfen € 730,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Anderenfalls gilt die Erwerbstätigkeit als nicht beendet, und die Steuerbegünstigung kommt nicht mehr in Betracht.
Stand: 10. September 2013
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